VEREINSSTATUTEN KARATE BREGENZ

 

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

Stand: 27.04.2018

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „KARATE BREGENZ„.
  2. Er hat seinen Sitz in Bregenz und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf das Land Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

 

§ 2: Zweck

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
  • Förderung, Pflege und Ausübung des Karate in allen Stilrichtungen und Wettbewerbsformen
  • Förderung des Gemeinwohles auf sportlichem und gesundheitlichem Gebiet
  • Bereicherung des Lebens durch sportliche Veranstaltungen
  • Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder
  • Nachwuchs- und Jugendförderung
  • Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern
  • kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Ausbildungen, Fortbildungen und Weiterbildungen jeglicher Art
  • Vertretung des Karate und Selbstverteidigung in der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
  • Abhaltung sportlicher Veranstaltungen jeglicher Art (Turniere, Wettbewerbe, Lehrgänge, Spiele, Camps, Projekte etc.)
  • regelmäßige Trainingsveranstaltungen
  • Schaffung von Voraussetzungen (Sportplatz, Vereinslokal) für die Ausübung des Vereinszweckes
  • Mitwirkung bei sportlichen Anlässen
  • Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen im In- und Ausland
  • Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz und Pflege der Kameradschaft
  • Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen
  • Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften etc.
  • Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen,
  • Veranstaltung zur Werbung von Mitgliedern und gesellige Veranstaltungen jeglicher Art
  • Kooperationen mit Institutionen, Betrieben, Bildungseinrichtungen, Ämtern, Gemeinden, Ministerien, Verbänden und dergleichen
  • Jugend- und Aufbauarbeit für Karate und Selbstverteidigung
  • Einrichtung einer Website oder sonstiger elektronischer Medien
  • Einrichtung einer Vereinsbibliothek
  • Abhaltung von Vereinsveranstaltungen (Versammlungen, Vereinsfeste etc.)
  • Beteiligung an und Gründung von Gesellschaften, Vereinen und sonstigen Organisationen

 

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
  • Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren und dergleichen
  • Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  • Zuteilung aus Sportförderungsbeiträgen
  • Spenden, Subventionen, Förderungen, Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  • Buffetbetrieb (am Sportplatz, im Vereinslokal)
  • Erträge aus Veranstaltungen, Kursen, Projekten, Lehrgängen sowie Schulungen im In- & Ausland
  • Erträge aus Vermögensverwaltung (zB Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etc.)
  • Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Sportbetrieben
  • Werbeeinnahmen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind jene, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen bzw. eine Funktion im Verein bekleiden.
  3. Passive Mitglieder sind solche, die den Verein in jeder möglichen Form fördern und unterstützen.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden, die sich für den Sport interessieren.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, die schriftlich unter Anerkennung der Statuten an den Vorstand zu richten ist, und von passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Einlangens maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden und ist mit sofortiger Wirkung gültig.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand verfügt werden ist mit sofortiger Wirkung gültig.
  6. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Mitgliedsbeträge bleibt bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres aufrecht.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte:
  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
  • Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht kommt nur aktiven Mitgliedern ab 18 Jahren zu.
  • Ehrenmitglieder und passive Mitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  • Mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder ab 18 Jahren kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  • Die aktiven Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der aktiven Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

  1. Pflichten:
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
  • Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  • Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

§ 9: Generalversammlung

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
  • Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
  • schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
  • Verlangen der Rechnungsprüfer

 

  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle aktiven und volljährigen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder Rechnungsprüfer.
  2. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  3. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.
  5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses
  • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  • Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Mitgliedern. Er setzt sich zumindest zusammen aus:
  • Präsident
  • Präsident-Stellvertreter
  • Schriftführer
  • 2 Beiräte

 

  1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  2. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  3. Der Vorstand wird vom Präsident, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Bei Bedarf sind auch Rundumbeschlüsse über Email sowie online (Video) Vorstandssitzungen zulässig.
  7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
  2. Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
  3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
  4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  • für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
  • Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühren
  • Information der Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeit, Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  • Aufnahme und Ausschluss von Ehrenmitgliedern
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie sämtliche Belange der Mitarbeiterführung der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Angestellten des Vereins
  • Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Präsidenten verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Präsident nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist der höchste Vereinsfunktionär. Der Präsident-Stellvertreter unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach aussen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand sowie die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Der Präsident ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  6. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten dessen Stellvertreter.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen, die nicht Mitglied im Verein sein müssen,werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
  4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Anrufung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 VerG 2002).

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre Sacheinlage oder den gemeinen Wert der Sacheinlage, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlage zu berechnen ist, zurückerhalten.
  4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
  5. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

§ 17: Anti-Dopingbestimmungen

Für den Verein, seine Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die jeweils gültigen Anti-Doping-Regelungen und die Anti-Dopingbestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007. Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 für das Handeln der Organe, Funktionäre und Mitarbeiter verbindlich.